rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften erkannt: aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck des Registers sein. Der Rekurs wird abgewiesen. An dieser Auffassung istfestzuhalten. Insbesondere <\arf die Befürchtung nach wie vor als grullClloa angesehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden könnte. Die Entstehungsgeschichte de& Art. 715 44. Entscheid vom as. Juni 1916 1. S. Chriat-Bisenring.