Von diesem gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er- Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich- , Beg r ü n dun g des Eigentumsvorbehalts im Register tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab- Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht. sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw.