Eine weitere Bedeutu'ng hat sie nicht. Insbesondere und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem begründet sie keine Vermutung dafür, dass die als Vermateriellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts- äussel'cr bezw. Be~eraus dem Vorbehalt eingebehörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten tragene Persorl., wirklich Eigentümer sei. Von diesem gelöst werden.