Die von Zollinger hier- Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf über erhobene Beschwerde wurde von beiden kantonalen entsprechende Ergänzung der bestehenden Verordnung Instanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde vom 19. Dezember 1910 behandelt worden. Die Schuldmit der Begründung: Der Rekurrent wolle nach seiner betreibungs- und Konkurskammer hat sie damals in Erklärung verhüten, dass in einem späteren Streite der ablehnendem Sinne beantwortet, indem sie in ihre~ Richter zu seinen Ungunsten davon ausgehe, die Vor- Bescheide vom 20. Mai 1915 an die genannte Aufsichts-