{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1916-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-206.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041206.pdf", "Checksum": "e23a9135f1a7acc4586cad2874d4de77"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:03", "Num": ["BGE 41 III 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 16.06.1916 BGE 41 III 206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 16.06.1916 BGE 41 III 206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 16.06.1916 BGE 41 III 206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:03", "Checksum": "a107473d6e6e7b38265f634ad20f6c2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 16.06.1916 BGE 41 III 206\n\ntonale de surveillance du 2 jmn 1915 annulee ; en conse- nur bedingt übertragen werden wolle, nicht sofort mit\nquence la recourante est admise a faire opposition .au der Übertragung des Besitzes übergehe. Dagegen habe\ncommandement de payer. sie nicht die Bedeutung, dass derjenige, zu dessen Gunsten\nder Vorbehalt laute. der Eigentümer sei und nur er. Sie\nsei daher auch in keiner Weise entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob das vorgemerkte Eigentum\nsich noch beim Vorgemerkten oder bei einem Rechts-\n43. Entscheid vom 16. Juni 1916 i. S. Zollinger.\nnachfolger desselben befinde. Massgebend hiefür erscheine\nDie Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem ein- einzig, ob das Eigentumsrecht in einer Weise übertragen\ngetragenen Eigentumsvorbehalte ist nicht im Eigentums- . worden sei, wie Eigentum an Sachen, die sich im Besitze\nvorbehaltsregister vorzumerken.\nDritter befinden, übertragen werden könne (Art. 714 und\nA. - Die Firma J. Lüde's Witwe in Zürich hat in den 924 ZGB). Die Weigerung des Amtes, die verlangte Vor-\nJahren 1912-1914 beim Betreibungsamt Zürich 2 eine merkung vorzunehmen, sei demnach begründet.\nAnzahl von Eigentumsvorbehalten zu ihren Gunsten B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Zollinger an\neintragen lassen. In der Folge trat sie ihre sämtlichen das Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren\nRechte aus einem Teil der bezüglichen Verträge an den erneuert.\nheutigen Rekurrenten Zollinger ab. Gestützt hierauf Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nstellte dieser an das Betreibungsamt Zürich 2 das Be- in Erwägung:\ngehren, die erfolgte Abtretung im Register über die\nEigentumsvorbehalte einzutragen, bezw. ihn unter der Die Frage, ob die Abtretung bezw. Verpfändung der\nRubrik «Veräusserer)) bei den betreffenden Einträgen als Rechte aus einem Eigentumsvorbehalte im Eigentums-\nRechtsnachfolger der Firma Lüde's Witwe vorzumerken. vorbehaltsregister vorzumerken sei, ist vom Bundes-\nDas Amt lehnte jedoch die verlangte Vormerkung als gericht bereits vor einiger Zeit im Anschluss an eine\nüberflüssig und unzulässig ab: Die von Zollinger hier- Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf\nüber erhobene Beschwerde wurde von beiden kantonalen entsprechende Ergänzung der bestehenden Verordnung\nInstanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde vom 19. Dezember 1910 behandelt worden. Die Schuldmit der Begründung: Der Rekurrent wolle nach seiner betreibungs- und Konkurskammer hat sie damals in\nErklärung verhüten, dass in einem späteren Streite der ablehnendem Sinne beantwortet, indem sie in ihre~\nRichter zu seinen Ungunsten davon ausgehe, die Vor- Bescheide vom 20. Mai 1915 an die genannte Aufsichtsmerkung im Register sei ein konstitutives Erfordernis behörde ausführte: die Zulassung solcher Vormerkungen\nder Abtretung und mangels ihrer Vornahme die letztere würde einE:'n präjudiziellen Entscheid darüber vorausungiltig. Al'ein nicht darauf komme es an, ob die Ein- setzen, ob und inwiefern überhaupt die Rechte aus dem\ntragung von diesem Gesichtspunkt aus (! nützlich », son- Eigentumsvorbehalt abgetreten bezw. verpfändet werden\ndern ob sie notwendig oder doch sonst vorgesehen sei. könnten, da ie nach den Voraussetzungen, die für die\nDies sei mit der ersten Instanz zu· verneinen. Die Ein- Giltigkeit einer solchen Abtretung bezw. Verpfändung\ntragung des Eigentumsvorbehalts sei allerdings not- verlangt werden, sich natürlich auch die Formalien,\nwendig, damit er wirksam werde und das Eigentum. das welche für die Bewilligung ihrer Vormerkung im Register\n"}