206 Entscheidungen der Schuldbeuelbungs- . 'und Konk1l1'lkammer. N° 43. :ID7 tonale de surveillance du 2 jmn 1915 annulee ; en conse- nur bedingt übertragen werden wolle, nicht sofort mit quence la recourante est admise a faire opposition .au der Übertragung des Besitzes übergehe. Dagegen habe commandement de payer. sie nicht die Bedeutung, dass derjenige, zu dessen Gunsten der Vorbehalt laute. der Eigentümer sei und nur er. Sie sei daher auch in keiner Weise entscheidend für die Be- antwortung der Frage, ob das vorgemerkte Eigentum sich noch beim Vorgemerkten oder bei einem Rechts- 43. Entscheid vom 16. Juni 1916 i. S. Zollinger. nachfolger desselben befinde. Massgebend hiefür erscheine Die Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem ein- einzig, ob das Eigentumsrecht in einer Weise übertragen getragenen Eigentumsvorbehalte ist nicht im Eigentums- . worden sei, wie Eigentum an Sachen, die sich im Besitze vorbehaltsregister vorzumerken. Dritter befinden, übertragen werden könne (Art. 714 und A. - Die Firma J. Lüde's Witwe in Zürich hat in den 924 ZGB). Die Weigerung des Amtes, die verlangte Vor- Jahren 1912-1914 beim Betreibungsamt Zürich 2 eine merkung vorzunehmen, sei demnach begründet. Anzahl von Eigentumsvorbehalten zu ihren Gunsten B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Zollinger an eintragen lassen. In der Folge trat sie ihre sämtlichen das Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren Rechte aus einem Teil der bezüglichen Verträge an den erneuert. heutigen Rekurrenten Zollinger ab. Gestützt hierauf Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht stellte dieser an das Betreibungsamt Zürich 2 das Be- in Erwägung: gehren, die erfolgte Abtretung im Register über die Eigentumsvorbehalte einzutragen, bezw. ihn unter der Die Frage, ob die Abtretung bezw. Verpfändung der Rubrik «Veräusserer)) bei den betreffenden Einträgen als Rechte aus einem Eigentumsvorbehalte im Eigentums- Rechtsnachfolger der Firma Lüde's Witwe vorzumerken. vorbehaltsregister vorzumerken sei, ist vom Bundes- Das Amt lehnte jedoch die verlangte Vormerkung als gericht bereits vor einiger Zeit im Anschluss an eine überflüssig und unzulässig ab: Die von Zollinger hier- Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf über erhobene Beschwerde wurde von beiden kantonalen entsprechende Ergänzung der bestehenden Verordnung Instanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde vom 19. Dezember 1910 behandelt worden. Die Schuld- mit der Begründung: Der Rekurrent wolle nach seiner betreibungs- und Konkurskammer hat sie damals in Erklärung verhüten, dass in einem späteren Streite der ablehnendem Sinne beantwortet, indem sie in ihre~ Richter zu seinen Ungunsten davon ausgehe, die Vor- Bescheide vom 20. Mai 1915 an die genannte Aufsichts- merkung im Register sei ein konstitutives Erfordernis behörde ausführte: die Zulassung solcher Vormerkungen der Abtretung und mangels ihrer Vornahme die letztere würde einE:'n präjudiziellen Entscheid darüber voraus- ungiltig. Al'ein nicht darauf komme es an, ob die Ein- setzen, ob und inwiefern überhaupt die Rechte aus dem tragung von diesem Gesichtspunkt aus (! nützlich », son- Eigentumsvorbehalt abgetreten bezw. verpfändet werden dern ob sie notwendig oder doch sonst vorgesehen sei. könnten, da ie nach den Voraussetzungen, die für die Dies sei mit der ersten Instanz zu· verneinen. Die Ein- Giltigkeit einer solchen Abtretung bezw. Verpfändung tragung des Eigentumsvorbehalts sei allerdings not- verlangt werden, sich natürlich auch die Formalien, wendig, damit er wirksam werde und das Eigentum. das welche für die Bewilligung ihrer Vormerkung im Register 208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 4.4. 209 ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid stehen. Eine weitere Bedeutu'ng hat sie nicht. Insbesondere und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem begründet sie keine Vermutung dafür, dass die als Ver- materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts- äussel'cr bezw. Be~eraus dem Vorbehalt einge- behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten tragene Persorl., wirklich Eigentümer sei. Von diesem gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er- Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich- , Beg r ü n dun g des Eigentumsvorbehalts im Register tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab- Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht. sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw. Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragungg;.. verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw. pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da- Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor- her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer- giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h. Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen publik machen sone, dass die gekauften Sachen nicht entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen sein Eigentum seien. Die Verweigerung Mr Vormerkung des Rekurrenten aus diesem Grunde - zur Vermeidung könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben, eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver- dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe- lustes - zuzulassen. rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften erkannt: aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck des Registers sein. Der Rekurs wird abgewiesen. An dieser Auffassung istfestzuhalten. Insbesondere <\arf die Befürchtung nach wie vor als grullClloa ange- sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden könnte. Die Entstehungsgeschichte de& Art. 715 44. Entscheid vom as. Juni 1916 1. S. Chriat-Bisenring. ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs- Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs- pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums- urkunden in Frankreich durch die Post. vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu A. - In einer Arrestbetreibung gegen die Rekurrentin machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver- Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte mögenslage des letztern zu bewahren. Die Eintragung dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs- auf die sie sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufers bege1lfens zu. B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit A8 '1 111 - 1915 t5