vorbehaltsregister vorzumerken sei, ist vom Bundes- Das Amt lehnte jedoch die verlangte Vormerkung als gericht bereits vor einiger Zeit im Anschluss an eine überflüssig und unzulässig ab. Die von Zollinger hier- Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf über erhobene Beschwerde wurde von bei den kantonalen entsprechende Ergänzung der bestehenden Verordnung Instanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde vom 19. Dezember 1910 behandelt worden.