sie nicht die Bedeutung, dass derjenige, zu dessen Gunsten der Vorbehalt laute, der Eigentümer sei und nur er. Sie sei daher auch in keiner Weise entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob das vorgemerkte Eigentum sich noch beim Vorgemerkten oder bei einem Rechts- 43. Entscheid vom 16. Juni 1915 i. S. Zollinger. nachfolger desselben befinde. Massgebend hiefür erscheine Die Abtretung bezw.