Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid am 15. Oktober 1914 mit, dass die Steigerung am 27. Ok- vom 15. Dezember 1914 die Beschwerde ebenfalls ab. tober stattfinden und die Steigerungsbekanntmachung am Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- 23. Oktober an das Amtsblatt gesendet werde. Am vorzuheben : Die Bestimmung des Art. 1 der Kriegsnovelle habe den Begriff der Betreibungssumm~ dem