der samt den Zinsen und Betreibungskosten zu verstehen und Anordnung der Verwertung <;lad dem Schuldner em Aufschub nur gewährt werden, wenn ausser dem fes~gesetzten von diesem Gesamtbetrag sei jeweilen der Viertel oder Bruchteil der Betreibungssumme sofort auch dIe Kosten Achtel zu berechnen. Es sei daher nicht zulässig, die volle der Anordnung der Verwertung und ihres Widerrufes be- Zahlung bestimmter Betreibungskosten zur Voraussetzahlt werden. zung der Aufschubsbewilligung zu machen.