und ~echte un.d l~sten­ der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des freie Liegenschaften kompetent Ist, während b~I LI~gen­ schaften, an denen dingliche Rechte haften, die ~eI der Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung ge- Versteigerung dem Erwerber überbu~den we~den mussten, deutet werden könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in mit der Verwertung unter allen Umstanden bIS nach durchder biossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zuge:-