Anmerkung 1 zu dem genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem Jahre 1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein- 7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S. verständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann lvIoos-Xa.ufma.nn. die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubigerist, eine Vermutung für die Zustimmung der Pfandgläu- versammlung zur Anordnung der Verwertung von Massebiger zur Eintragung begründen würde und diese ihrer- aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur