249 verworfen worden. Es genügt daher, hier auf die letztere Abs. 3 SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht zu verweisen. der Konkursverwalt~ng, niemals aber eine Hemmung der Klagefrist zur Folge haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Anders läge die Sache vielleicht dann, wenn die Ein- erkannt; tragung von Servituten in die kantonalen Servituten- Der Rekurs wird abgewiesen. protokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des Art. 21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JiEGER, st. gallisches Privatrecht, 2. Auflage