141, Abs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord- Rekurrentin nicht behauptet hat und auch sonst nIcht nung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts- aus den Akten ersichtlich ist, dass der' Eintragung ihrer kräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des Dienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten dar- Servitutenprotokollführers an die Pfandgläubiger im Sinne stellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorangenach Art. 249, Abs. 3 SchKG auf die gedachte Bedeutung gangen wäre. .