War die Rekurrentin mit dieser Rangnachgehe, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert verfügung nicht einverstanden, so hätte sie innert der zu werden, da die hier in Betracht kommende Dienst- Frist des Art. 250 SchKG gegenüber dem Kollokationsbarkeit unbestrittenennassen unter dem alten Recht er- plan klagend auftreten ~ssen. Nachdem .sie es unterrichtet worden ist und sich daher die Frage nach ihrem lassen, ist der Plan rec~tskräftig geworden und hat 26 EDtscheidungea der SchuldbetreIbunga- und Konkurakammer. N° 7. 27