Denn der Dienstbarkeitsberechtigte, der behauptet, dass sein andernfalls, wenn darin nicht eine Bestimmung über Recht, weil mit Zustimmung der Pfandgläubiger errich- den Rang erblickt werden wollte, wäre diese örtlich tet, ihnen vorgehe, oder der Pfandgläubiger, der behaup- getrennte Aufführung der verschiedenen Dienstbarkeiten tet, dass es ihm mangels einer solchen Zustimmung unverständlich. War die Rekurrentin mit dieser Rangnachgehe, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert verfügung nicht einverstanden, so hätte sie innert der zu werden, da die hier in Betracht kommende Dienst- Frist des Art.