gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienst- Falle, d. h. ob es sich nun um neu- oder altrechtliche barkeiten. Zugrecht und Vedehnungen vom 22. August Dienstbarkeiten handle, kann ihr Rangverhältnis gegen- 1850 in für das Bundesgericht verbindlicher 'Veise fest, über den Pfandrechten nur im Lastenbereinigungsver- dass der Rang der an einer Liegenschaft haftenden dingfahren nach Art. 140, bezw. beim Konkurse im Kollo- lichen Rechte sich nach der bisherigen st. gallischen kationsverfahren nach Art. 247 ff. SchKG festgestellt