Es muss zum Kollokationsplan eine hinreichend deutliche Verfüdaher auch gegenüber Dienstbarkeiten Platz greifen. die gung über den Rang der Dienstbarkeit der Rekurrentin vor dem Inkrafttreten des ZGB begründet worden sind, im Sinne ihres Nachgangs gegenüber den älteren Pfandsobald sie nach dem dann für die Rangordnung mass- titeln enthalte. gebenden früheren kantonalen Recht den ältern Pfand- Nun stellt die Vorinstanz auf Grund des Art. 53 des rechten im Range nachgehen. Im einen wie im anderen st. gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienst- Falle, d. h. ob es sich nun um neu- oder altrechtliche barkeiten.