Pfandrecht und ohne seine Zustimmung errichtett'll Dienst- Rang und damit auch die weitere, wie in Bezug hierauf barkeit zu verlangen, hat seine Grundlage in der Bestim- der Kollokationsplan nach der Art seiner Anordnung mung des Art. 812 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn nach auszulegen sei, nicht nach Art. 812 ZGB. sondern nach Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit dem alten kantonalen Rechte beantwortet. Die Entscheioder Grundlast auf das Grundstück gelegt wird, ohne dung der Beschwerde hängt demnach.