deren Pfandrechten vor. Sich mit dieser Frage zu befassen, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht hätte eine Konkursverwaltung aber nur dann Anlass, in Erwägung: wenn eine dahingehende besondere Konkurseingabe des 1. - Das in Art. 141 Abs. 2 SchKG dem Grundpfand- Servitutberechtigten vorliege: wo eine solche, wie hier, gläubigern eingeräumte Recht, einen doppelten Ausruf nicht gemacht worden sei, habe die Konkursverwaltung der Liegenschaft, mit und ohne Anzeige der nach seinem 24 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurokammer. N° 6. 25