Es liege daher zu Tage, dass der Richtig sei wohl lediglich soviel, dass der Servitutbe- KoUokationsplan durch Anführung der dinglichen Rechte rechtigte, dessen Servitut in Ausfall komme. vielleicht nach dem Zeitpunkte ihrer Entstehung die Rangfolge eine Schadenersatzforderung im Konkurse geltend dieser Rechte habe fe:5tlegen wollen. Freilich stehe ver- machen könne.