Die Aufsichtsbehörden keiten gehen den Pfand rechten voran, wenn sie der Zeit könnten denselben auch formell nicht gutheissen, schon nach vor den letzteren in Kraft erwachsen sind. Pfand- deshalb nicht, weil die Bereicherung nicht beim Ersteirechte, welche älteren Datums sind als Dienstbarkeiten, gerer, sondern beim Gemeinschuldner liegen würde. gehen diesen voran »). Es liege daher zu Tage, dass der Richtig sei wohl lediglich soviel, dass der Servitutbe- KoUokationsplan durch Anführung der dinglichen Rechte rechtigte, dessen Servitut in Ausfall komme.