enthalte, sei zu beachten, dass es sich um eine altzeit- unterlassenen Anfechtung des Kollokationsplans selbst .liche Servitut handle und dass auch die Pfandtitel, für zuzuschreiben. Auf Grund des rechtskräftigen Kollokadie die Bürgen hafteten, welche das Verfahren nach tionsplanes sei das Konkursamt verpflichtet gewesen, Art. 141 Abs.3 SchKG verlangt hätten, unter dem alten dem Begehren der Pfandbürgen um Anordnung des Ver- Recht errichtet seien. Massgebend für den Rang der alt- fahrens nach Art. 141 Abs. 3 SchKG Folge zu geben. zeitlichen dinglichen Rechte sei aber das alte kantonale Was den Eventualantrag auf Ersatz des durch die Ent- Recht.