den betreffenden Berechtigten noch eine besondere Ab- Durch Entscheid vom 9. Dezember 1914 hat die kan- weisungsanzeige zukommen zu lassen. Auf jeden Fall tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- seien unter den gegebenen Verhältnissen die Rechte der dung abgewiesen : bei Beurteilung der Frage, ob der politischen Gemeinde Flawil durch die Zustellung einer Nachtrag zum Kollokationsplan eine hinreichend deut- Abschrift des Nachtrags zum Kollokationsplan genügend liche Verfügung über den Rang der streitigen Servitut gewahrt worden, und habe sie sich daher die Folgen der