ihr auf Grund des Servitutvertrages ausgeführten Ent- die dinglichen Rechte einfach so aufzunehmen, wie sie wässerungs- und Wasserfassungsarbeiten erhalten habe, sich aus' den öffentlichen Büchern ergeben, im vorliegenda sonst der Ersteigerer der Liegenschaft für den Fall den Falle also in Anwendung von Art. 53 des Dienstder Löschung der Servitut ungerechtfertigt bereichert barkeitsgesetzes in der durch die zeitliche Begründung wäre, und seien daher die Steigerungsbedingungen für bestimmten Reihenfolge, und habe dann nicht nötig, diesen Fall im Sinne des Eventualantrages ZR ergänzen.