die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, dass der Er- gungen sei daher entweder zu streichen oder die Gant zu werber für den Fall der Löschung der Servitut gemäss sistieren, bis das Kollokationsverfahren hierüber in dem Art. 141 Abs.3 SchKG pflichtig erklärt werde, der Be- Gesetze konformer Weise nachgeholt sei. Eventuell habe schwerdeführerin den zufolge der von ihr vorgenomme- die Gemeinde Flawil zum mindesten Anspruch auf Ersatz nen Fassung der Quellen und des Wassers entstandenen des Mehrwertes, welchen die Liegenschaft durch die von 22 Entscb:eidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.