eine « klare und zweifelsfreie Verfügung» über den Rang schlagung des Verfahrens nach Art. 141 Abs. 3 nicht die der streitigen Grunddienstbarkeit im Verhältnis zu den Rede sein, da dieses eine rechtskräftige Feststellung über Pfandrechten getroffen, sie den Beteiligten in gesetzlicher den Vorrang der Pfandrechte vor der Servitut voraus- Form mitgeteilt und ihnen dadurch Gelegenheit zur Er- setze, eine solche aber hier mangels einer bestimmten greifung der geeigneten Rechtsmittel gegeben habe, ganz dahingehenden Verfügung im Kollokationsplan nicht voreventuell sei wenigstens eine Bestimmung des Inhalts in liege.