{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-19.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041019.pdf", "Checksum": "1d9ae80a3922039a5f2cc79a9970613c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:39", "Num": ["BGE 41 III 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:39", "Checksum": "2dd049b314b3bbd87690bd1fac5345f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19\n\n damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt, dahingehended Bemerkung im Plane bedürfte. Diese\ngegen die Anordnung eines doppelten Ausrufs nach Frage kann indessen hier deshalb offen bleiben, weil. die\nArt. 141, Abs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord- Rekurrentin nicht behauptet hat und auch sonst nIcht\nnung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts- aus den Akten ersichtlich ist, dass der' Eintragung ihrer\nkräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des\nDienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten dar- Servitutenprotokollführers an die Pfandgläubiger im Sinne\nstellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorangenach Art. 249, Abs. 3 SchKG auf die gedachte Bedeutung gangen wäre. .\ndes Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann 2. - Das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Erdaran nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde, satz des durch die Entwässerungs- und Wasserfassungsläuft die Frist zur Anhebung der Kollokationsklage stets arbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegenschaft ist\nvon der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplanes bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung\nan. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach Art. 249 verworfen worden. Es genügt daher, hier auf die letztere\nAbs. 3 SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht zu verweisen.\nder Konkursverwalt~ng, niemals aber eine Hemmung\nder Klagefrist zur Folge haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nAnders läge die Sache vielleicht dann, wenn die Ein- erkannt;\ntragung von Servituten in die kantonalen Servituten- Der Rekurs wird abgewiesen.\nprotokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des\nArt. 21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JiEGER, st. gallisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung 1 zu dem\ngenannten Artikel) in einem Entscheide aus dem Jahre\n1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein- 7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S.\nverständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann lvIoos-Xa.ufma.nn.\ndie Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen\nBestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubigerist, eine Vermutung für die Zustimmung der Pfandgläu- versammlung zur Anordnung der Verwertung von Massebiger zur Eintragung begründen würde und diese ihrer- aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur\nseits offenbar nur als Einwilligung zu einer Verschiebung in Bezug auf bewegliche Sachen. und ~echte un.d l~sten­\nder sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des freie Liegenschaften kompetent Ist, während b~I LI~gen­\nschaften, an denen dingliche Rechte haften, die ~eI der\nDienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung ge- Versteigerung dem Erwerber überbu~den we~den mussten,\ndeutet werden könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in mit der Verwertung unter allen Umstanden bIS nach durchder biossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zuge:-\nzeitlichen Reihenfolge im Kollokationsplan allein ein wartet werden musS.\nhinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt A. - In dem am 2. Oktober 1914 eröffneten Konkurse\nwerden könnte oder ob es nicht zur Feststellung des über' den Nachlass des \\oVilhelm Moos-Weil, gewesenen\nnachgehenden Rangs der Servitut gegenüber den älte- Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die\nren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichen Schweizerische Bodenkreditanstalt am 16. Oktober 1914\n"}