{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-19.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041019.pdf", "Checksum": "1d9ae80a3922039a5f2cc79a9970613c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:39", "Num": ["BGE 41 III 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:39", "Checksum": "2dd049b314b3bbd87690bd1fac5345f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19\n\n Pfandrecht und ohne seine Zustimmung errichtett'll Dienst- Rang und damit auch die weitere, wie in Bezug hierauf\nbarkeit zu verlangen, hat seine Grundlage in der Bestim- der Kollokationsplan nach der Art seiner Anordnung\nmung des Art. 812 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn nach auszulegen sei, nicht nach Art. 812 ZGB. sondern nach\nErrichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit dem alten kantonalen Rechte beantwortet. Die Entscheioder Grundlast auf das Grundstück gelegt wird, ohne dung der Beschwerde hängt demnach. wie im angefochdass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, das Grund- tenen Entscheide zutreffend bemerkt wird, einzig dapfandrecht der späteren Belastung vorgeht und diese von ab, ob nach Massgabe dieses der von der Konkursgelöscht wird, wenn bei der Pfandverwertung ihr Be- verwaltung am 5. Oktober 1914 aufgelegte Nachtrag\nstand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. Es muss zum Kollokationsplan eine hinreichend deutliche Verfüdaher auch gegenüber Dienstbarkeiten Platz greifen. die gung über den Rang der Dienstbarkeit der Rekurrentin\nvor dem Inkrafttreten des ZGB begründet worden sind, im Sinne ihres Nachgangs gegenüber den älteren Pfandsobald sie nach dem dann für die Rangordnung mass- titeln enthalte.\ngebenden früheren kantonalen Recht den ältern Pfand- Nun stellt die Vorinstanz auf Grund des Art. 53 des\nrechten im Range nachgehen. Im einen wie im anderen st. gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienst-\nFalle, d. h. ob es sich nun um neu- oder altrechtliche barkeiten. Zugrecht und Vedehnungen vom 22. August\nDienstbarkeiten handle, kann ihr Rangverhältnis gegen- 1850 in für das Bundesgericht verbindlicher 'Veise fest,\nüber den Pfandrechten nur im Lastenbereinigungsver- dass der Rang der an einer Liegenschaft haftenden dingfahren nach Art. 140, bezw. beim Konkurse im Kollo- lichen Rechte sich nach der bisherigen st. gallischen\nkationsverfahren nach Art. 247 ff. SchKG festgestellt Gesetzgebung lediglich nach dern Zeitpunkt ihrer Bewerden, in dem alle Streitigkeiten über Bestand und gründung bestimmte. Die Einreihung der Dienstbarkeit\nRang der an einer zu versteigernden Liegenschaft gel- der Rekurrentin nach den zeitlich älteren Pfandrechten\ntend gemachten beschränkter dinglichen Rechte auszu- im Kollokationsplan konnte daher offenbar nur die Betragen sind. Die Aufsichtsbehörden sind zum Entscheide deutung einer Verfügung über den Rang dieser verschiedarüber nicht kompetent. Wie das Betreibungsamt oder denen Rechte in· dem Sinne haben. dass die Dienstbar-\nKonkursamt zu diesem Zwecke auf Grund des Art. 812 keit weil jüngeren Datums als jene Pfandtitel ihnen im\nZGB in Bezug auf neurechtlicheDienstbarkeiten bei Er- Range nachgehen sollte. Dass nur das die Meinung des\nstellung des Lastenverzeichnisses bezw. des Kolloka- Plans sein konnte, folgt auch zwingend daraus. duss die\ntionsplans formell vorzugehen und wer infolgedessen anderen Dienstbarkeiten - Hagpflicht und Winterfahrgegenüber dem letzteren als Kläger aufzutreten habe, ob recht - den Pfandrechten vorgestellt wurden. Denn\nder Dienstbarkeitsberechtigte, der behauptet, dass sein andernfalls, wenn darin nicht eine Bestimmung über\nRecht, weil mit Zustimmung der Pfandgläubiger errich- den Rang erblickt werden wollte, wäre diese örtlich\ntet, ihnen vorgehe, oder der Pfandgläubiger, der behaup- getrennte Aufführung der verschiedenen Dienstbarkeiten\ntet, dass es ihm mangels einer solchen Zustimmung unverständlich. War die Rekurrentin mit dieser Rangnachgehe, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert verfügung nicht einverstanden, so hätte sie innert der\nzu werden, da die hier in Betracht kommende Dienst- Frist des Art. 250 SchKG gegenüber dem Kollokationsbarkeit unbestrittenennassen unter dem alten Recht er- plan klagend auftreten ~ssen. Nachdem .sie es unterrichtet worden ist und sich daher die Frage nach ihrem lassen, ist der Plan rec~tskräftig geworden und hat\n26 EDtscheidungea der SchuldbetreIbunga- und Konkurakammer. N° 7. 27\n\n"}