{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-19.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041019.pdf", "Checksum": "1d9ae80a3922039a5f2cc79a9970613c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:39", "Num": ["BGE 41 III 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:39", "Checksum": "2dd049b314b3bbd87690bd1fac5345f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19\n\n ihr auf Grund des Servitutvertrages ausgeführten Ent- die dinglichen Rechte einfach so aufzunehmen, wie sie\nwässerungs- und Wasserfassungsarbeiten erhalten habe, sich aus' den öffentlichen Büchern ergeben, im vorliegenda sonst der Ersteigerer der Liegenschaft für den Fall den Falle also in Anwendung von Art. 53 des Dienstder Löschung der Servitut ungerechtfertigt bereichert barkeitsgesetzes in der durch die zeitliche Begründung\nwäre, und seien daher die Steigerungsbedingungen für bestimmten Reihenfolge, und habe dann nicht nötig,\ndiesen Fall im Sinne des Eventualantrages ZR ergänzen. den betreffenden Berechtigten noch eine besondere Ab-\nDurch Entscheid vom 9. Dezember 1914 hat die kan- weisungsanzeige zukommen zu lassen. Auf jeden Fall\ntonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- seien unter den gegebenen Verhältnissen die Rechte der\ndung abgewiesen : bei Beurteilung der Frage, ob der politischen Gemeinde Flawil durch die Zustellung einer\nNachtrag zum Kollokationsplan eine hinreichend deut- Abschrift des Nachtrags zum Kollokationsplan genügend\nliche Verfügung über den Rang der streitigen Servitut gewahrt worden, und habe sie sich daher die Folgen der\nenthalte, sei zu beachten, dass es sich um eine altzeit- unterlassenen Anfechtung des Kollokationsplans selbst\n.liche Servitut handle und dass auch die Pfandtitel, für zuzuschreiben. Auf Grund des rechtskräftigen Kollokadie die Bürgen hafteten, welche das Verfahren nach tionsplanes sei das Konkursamt verpflichtet gewesen,\nArt. 141 Abs.3 SchKG verlangt hätten, unter dem alten dem Begehren der Pfandbürgen um Anordnung des Ver-\nRecht errichtet seien. Massgebend für den Rang der alt- fahrens nach Art. 141 Abs. 3 SchKG Folge zu geben.\nzeitlichen dinglichen Rechte sei aber das alte kantonale Was den Eventualantrag auf Ersatz des durch die Ent-\nRecht. Nun bestimme sich nach Art. 53 des kantonalen wässerungsarbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegen-\nDienstbarkeitengesetzes der Rang der dinglichen Rechte, schaft betreffe, so handle es sich dabei um einen mateauch wenn sie verschiedenen rechtlichen Charakter riellrechtlichen Anspruch, über dessen Berechtigung nur\nhätten, nach der Zeit der Errichtung «( Alle Dienstbar- der Richter entscheiden könnte. Die Aufsichtsbehörden\nkeiten gehen den Pfand rechten voran, wenn sie der Zeit könnten denselben auch formell nicht gutheissen, schon\nnach vor den letzteren in Kraft erwachsen sind. Pfand- deshalb nicht, weil die Bereicherung nicht beim Ersteirechte, welche älteren Datums sind als Dienstbarkeiten, gerer, sondern beim Gemeinschuldner liegen würde.\ngehen diesen voran »). Es liege daher zu Tage, dass der Richtig sei wohl lediglich soviel, dass der Servitutbe-\nKoUokationsplan durch Anführung der dinglichen Rechte rechtigte, dessen Servitut in Ausfall komme. vielleicht\nnach dem Zeitpunkte ihrer Entstehung die Rangfolge eine Schadenersatzforderung im Konkurse geltend\ndieser Rechte habe fe:5tlegen wollen. Freilich stehe ver- machen könne.\nfahrensrechtlich nichts entgegen, dass auch der Inhaber B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die politische\neiner altrechtlichen Servitut den Standpunkt ein- Gemeinde Flawil an das Bundesgericht, indem sie an\nnehme, diese gehe in folge Zustimmung der Inhaber der ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält.\nzeitlich älteren Pfand titel zu ihrer Errichtung deren\nPfandrechten vor. Sich mit dieser Frage zu befassen, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nhätte eine Konkursverwaltung aber nur dann Anlass, in Erwägung:\nwenn eine dahingehende besondere Konkurseingabe des 1. - Das in Art. 141 Abs. 2 SchKG dem Grundpfand-\nServitutberechtigten vorliege: wo eine solche, wie hier, gläubigern eingeräumte Recht, einen doppelten Ausruf\nnicht gemacht worden sei, habe die Konkursverwaltung der Liegenschaft, mit und ohne Anzeige der nach seinem\n24 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurokammer. N° 6. 25\n\n"}