{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-19.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041019.pdf", "Checksum": "1d9ae80a3922039a5f2cc79a9970613c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:39", "Num": ["BGE 41 III 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:39", "Checksum": "2dd049b314b3bbd87690bd1fac5345f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 19\n\n bank, jetzt Schweiz. Bodenkreditanstalt Filiale Romans- Mehrwert der Liegenschaft zu ersetzen. Der Nachtrag\nhorn, Solidarbürgen für beide G. Studers Erben in Erlen zum Kollokationsplan, so wurde ausgeführt, enthalte\nund J. Hausammann in Amriswil; weder eine Bemerkung darüber, dass die Servitut der\nIII. unter der Ueberschrift «Grundlast t} : Gemeinde Flawil ohne Zustimmung der Pfandgläubiger\n.0 7. das im früheren Urteil erwähnte Wasserbezugs- und eventuell welcher errichtet worden sei und deren\nund Leitungsrecht zu Gunsten der politischen Gemeinde Rechten nachgehe, noch einen Hinweis auf die Gesetzes-\nFlawil gemäss Eintrag im Servitutenprotokoll Bd. III, stellen (Art. 812 ZGB und 141 Abs. 3 SchKG), aus denen\nFo!. 145 vom 14. August 1905; das allenfalls hätte entnommen werden können. Die Be-\nIV. wiederum unter der Ueberschrift « Grundpfand- schwerdeführerin habe daher umsoeher annehmen dürfen\nrechte t} und müssen, dass ihre Servitut wie in den früheren Gant-\n8. Versicherungsbrief über 2500 Fr. zu Gunsten Witwe bedingungen vorbehaltlos anerkannt sei, als ihr auch\nBodmer-Bächtiger, bezw. Geschwister Bodmer, Rossreute. keine Verfügung der Konkursverwaltung im Sinne von\nNachdem gegen diesen Nachtrag innert der Frist des Art. 249 Abs. 3 SchKG zugekommen sei. Wenn im Kon-\nArt. 250 SchKG keine Klage erhoben worden war, hat kurse die Bereinigung der dinglichen Lasten im Kollodas für die Versteigerung der Liegenschaft requirierte kationsverfahren erfolge, müsse auch verlangt werden,\nKonkursamt Untertoggenburg am 24. November 1914 dass eine vom gewöhnlichen Rechtsgange abweichende\ndie neuen Steigerungsbedingungen aufgelegt und darin Behandlung eines dinglichen Anspruches dem Betroffenen\nin Ziff. 7 Abs. 2 bestimmt, dass auf Verlangen von in der gleichen Form wie die Abweisung einer Forderung\nJ. Hausammann und G. Studers Erben gemäss Art. 141 und unter Angabe des Grundes angezeigt werde. Die\nAbs. 3 SchKG sowohl mit als ohne Anzeige der im Lasten- Zustellung einer Abschrift des Kollokationsplanes hätte\nverzeichnis aufgeführten Servitut zu Gunsten der politi- die in Art. 249 Abs. 3 geforderte Spezialanzeige höchstens\nschen Gemeinde Flawil ausgerufen werde. dann ersetzen können, wenn aus dem Plane selbst in un-\nUeber diese Anordnung beschwerte sich die politische missverständlicher Weise ersichtlich gewesen wäre, dass\nGemeinde Flawil bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Konkursverwaltung die Servitut als den Pfandrechten\nmit dem Antrage, sie sei aufzuheben, eventuell sei die nachgehend behandeln wolle, was wie bereits bemerkt\nSteigerung solange zu verschieben, bis das Konkursamt nicht zutreffe. Bei dieser Sachlage könne von der Eineine « klare und zweifelsfreie Verfügung» über den Rang schlagung des Verfahrens nach Art. 141 Abs. 3 nicht die\nder streitigen Grunddienstbarkeit im Verhältnis zu den Rede sein, da dieses eine rechtskräftige Feststellung über\nPfandrechten getroffen, sie den Beteiligten in gesetzlicher den Vorrang der Pfandrechte vor der Servitut voraus-\nForm mitgeteilt und ihnen dadurch Gelegenheit zur Er- setze, eine solche aber hier mangels einer bestimmten\ngreifung der geeigneten Rechtsmittel gegeben habe, ganz dahingehenden Verfügung im Kollokationsplan nicht voreventuell sei wenigstens eine Bestimmung des Inhalts in liege. Die bezügliche Bestimmung der Steigerungsbedindie Steigerungsbedingungen aufzunehmen, dass der Er- gungen sei daher entweder zu streichen oder die Gant zu\nwerber für den Fall der Löschung der Servitut gemäss sistieren, bis das Kollokationsverfahren hierüber in dem\nArt. 141 Abs.3 SchKG pflichtig erklärt werde, der Be- Gesetze konformer Weise nachgeholt sei. Eventuell habe\nschwerdeführerin den zufolge der von ihr vorgenomme- die Gemeinde Flawil zum mindesten Anspruch auf Ersatz\nnen Fassung der Quellen und des Wassers entstandenen des Mehrwertes, welchen die Liegenschaft durch die von\n22 Entscb:eidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 6. 23\n\n"}