Die Rechte, welche die verfahrens verwiesen werden kann. Die Sache liegt viel- Stadtgemeinde im Augenblick der Pfändung an der mehr so, dass durch die erfolgte Pfändung und die Kaution bereits erlangt habe, blieben aber von der Pfän- Anweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger dung unberührt und seien im Widerspruchsverfahren zum Einzug die Stadt Zürich in ihrer Rechtsstelluug nicht geltend zu machen. Ein Zwang werde in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Unterschied gegenüber dem auf die Rekurrentin ausgeübt;