Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde der gepfändeten Forderung. Daraus folgt ohne weiteres, abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender dass sie zur Wahrullg ihrer Rechte, entgegen der Auffas- Begründung : Die Kaution sei pfändbar und unterliege sung der Vorinstanz, nicht auf den Weg des 'Viderspruchssomit auch der Verwertung. Die Rechte, welche die verfahrens verwiesen werden kann.