da nun die Stadt Zürich die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum während der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo- » für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der wer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte, » Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen an die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange » von zusammen 545 Fr. 35. » unverwertbar. Die Stadt Zürich erscheint somit als Drittschuldnerin C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde der gepfändeten Forderung.