ihre An- welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2 sprüche seien öffentlich-rechtlic.her Natur und gingen SchKG an den betreibenden Gläubiger erlassen hat und denjenigen von Privaten vor; da nun die Stadt Zürich die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum während der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo- » für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der wer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte, » Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen an die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange » von zusammen 545 Fr. 35. » unverwertbar.