131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht städtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht in Erwägung: wurde. Gegenstand der Pfändung ist nieht etwa das Einla- B. - Hierauf betrat die Stadt Zürich den Beschwer- gehert als Wertpapier, noch die dadurch ausgewiesene deweg,· mit dem Begeh-ren, es sei die Anweisungsverfü- Forderung des Rayower an die Eidg. Bank, sondern gung des Betreibungsamts aufzuheben und die Kaution