das Betreibungsamt gab der D. - Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürith Finanzkontrolle der Stadt Zürich von der Pfändung innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, indem sie ihr Kenntnis. Am 20. Januar 1915 wies es die gepfändete Begehren erneuert und an ihrer Auffassung festhält. Forderung dem Gläubiger Grünstein, im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht städtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht in Erwägung: wurde.