Dieser Beschluss hat offenbar nur Ein r e d-e n des Schuldners gegen die materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltendmachung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass 39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Sta.dt Zürich. dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches wohnenden Gläubiger betrieben wird, gen au die gleichen gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Erleichtel'Ungen in Beziehung auf die Durchführung der Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs- Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld- bewilligung.