{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-195.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041195.pdf", "Checksum": "e6df69ed92e631d84f6be648d88bb7fa"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:01", "Num": ["BGE 41 III 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:01", "Checksum": "b298348ece102e2e454d8e1373c87ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 195\n\n und Konkurskammer. ~o 39. 197\n196 Entscheidungen der Schuldbetreibungswertung der Kaution knüpfen wolle. Der Fall liege gerade\nstehend in einem Einlageheft auf die Eidg. Bank im Bt>- so, wie wenn der Tolerierte selber die Herausgabe der\ntrage von 606 Fr. leisten. Die Forderung des Rayower Kaution verlangen würde. So wenig nun die Stadt die\nan die Stadt Zürich aus dem Depositum wurde am 3. April Herausgabe verweigern könnte,wenn ihr kein Anspruch\n1914 vom Betreibungsamt Zürich 4 in einer von Moritz an den Tolerierten zustehe, so wenig könne sie dies unter\nGrünstein, Horlogerie en gros, in Bern, gegen Rayower der gleichen Voraussetzung gegenüber dem Anweisullgsfür einen Gesamtbetrag von 545 Fr. 35 Cts. eingeleiteten gläubiger Grünstein tun.\nBetreibung gepfändet; das Betreibungsamt gab der D. - Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürith\nFinanzkontrolle der Stadt Zürich von der Pfändung innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, indem sie ihr\nKenntnis. Am 20. Januar 1915 wies es die gepfändete Begehren erneuert und an ihrer Auffassung festhält.\nForderung dem Gläubiger Grünstein, im Sinne von\nArt. 131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nstädtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht in Erwägung:\nwurde. Gegenstand der Pfändung ist nieht etwa das Einla-\nB. - Hierauf betrat die Stadt Zürich den Beschwer- gehert als Wertpapier, noch die dadurch ausgewiesene\ndeweg,· mit dem Begeh-ren, es sei die Anweisungsverfü- Forderung des Rayower an die Eidg. Bank, sondern\ngung des Betreibungsamts aufzuheben und die Kaution lediglich der durch die Hinterlegung des Einlageheftes\nals nicht verwertbar zu erklären, so lange Rayower in begründete Rückforderungsanspruch des Rayower ge-\nZürich ohne Schriften niedergelassen bleibe und nicht genüber der Stadt Zürich. Das ergibt sich schon aus der\neine andere Niederlassungskaution geleistet habe. Zur Anzeige des Betreibungsamts an letztere über die Pfän-\nBegründung machte die Rekurrelltin geltend, sie habe dung, und so dann insbesondere aus der Inkassoanweisung,\nin erster Linie ein Anrecht auf die Kaution; ihre An- welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2\nsprüche seien öffentlich-rechtlic.her Natur und gingen SchKG an den betreibenden Gläubiger erlassen hat und\ndenjenigen von Privaten vor; da nun die Stadt Zürich die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum\nwährend der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo- » für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der\nwer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte, » Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen\nan die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange » von zusammen 545 Fr. 35. »\nunverwertbar. Die Stadt Zürich erscheint somit als Drittschuldnerin\nC. - Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde der gepfändeten Forderung. Daraus folgt ohne weiteres,\nabgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender dass sie zur Wahrullg ihrer Rechte, entgegen der Auffas-\nBegründung : Die Kaution sei pfändbar und unterliege sung der Vorinstanz, nicht auf den Weg des 'Viderspruchssomit auch der Verwertung. Die Rechte, welche die verfahrens verwiesen werden kann. Die Sache liegt viel-\nStadtgemeinde im Augenblick der Pfändung an der mehr so, dass durch die erfolgte Pfändung und die\nKaution bereits erlangt habe, blieben aber von der Pfän- Anweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger\ndung unberührt und seien im Widerspruchsverfahren zum Einzug die Stadt Zürich in ihrer Rechtsstelluug nicht\ngeltend zu machen. Ein Zwang werde in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Unterschied gegenüber dem\nauf die Rekurrentin ausgeübt; es bleibe ihr anheimge- Zustand vor der Pfändung ist lediglich der, dass zur\nstellt, welche Konsequenz sie an die Pfändung und Ver-\n198 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 4 0 . 1 9 8\n\n"}