{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-195.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041195.pdf", "Checksum": "e6df69ed92e631d84f6be648d88bb7fa"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:01", "Num": ["BGE 41 III 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:01", "Checksum": "b298348ece102e2e454d8e1373c87ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 195\n\n C. - Diesen Entscheid hat _der Rekurrent am 15. Mai, verfahren unmöglich. Die Art' und 'Veise der Durch-\n1915 unter Ern~uerung seines Begehrens an das Bundes- führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für alle\ngericht weitergezogen; hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt werden. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der\nDieSchrtldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen worin Erwägung: den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der\nWäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes- Schweiz ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staatsratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die\nKriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs- Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner\neinrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im weniger schütze oder privilegiere als den im Lande\nBeschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen\nnur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsiclltsnach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser\nhat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro- Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den\nchen (vgl. Entscheid i. S. Baumann & Oe vom 6. Mai Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine\n1915 *). solch(> Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der\nAber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betreifranzösische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt\"nt bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der\nberuft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen\nbloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen seien.\nFällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs-\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskarnmer\nvollstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre\nder Rekurs unbegründet ; denn auf solche Hemmungen {;rkannt\nder Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats- Der Rekurs wird abgtwiesen.\nbeschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss\nhat offenbar nur Ein r e d-e n des Schuldners gegen die\nmaterielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltendmachung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass 39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Sta.dt Zürich.\ndem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches\nwohnenden Gläubiger betrieben wird, gen au die gleichen gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines\nErleichtel'Ungen in Beziehung auf die Durchführung der Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs-\nZwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld- bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbarkeit des Widerspruchsverfahrens.\nner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des\nGläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte. A. - Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung\nEine solche Gleichbehan dlung wäre wegen der Vers(;hieden- in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende\nheit der GesetzgebJmgen über, das Zwangsvollstreckungs- Aron Rayower aus Warschau, gemäss § 35 des zürche-\n* Siehe oben Nr. 28. rischen Gemeindegesetzes, eine « Toleranzkaution I), be-\n"}