194 Entacheidunsen derSchuldbetreihunts- und Konkurskammer. N° 39. 195 C. - Diesen Entscheid hat _der Rekurrent am 15. Mai, verfahren unmöglich. Die Art' und 'Veise der Durch- 1915 unter Ern~uerung seines Begehrens an das Bundes- führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für alle gericht weitergezogen; hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer- den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der DieSchrtldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor- in Erwägung: den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes- Schweiz ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staats- ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs- Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im weniger schütze oder privilegiere als den im Lande Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsicllts- nach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro- Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den chen (vgl. Entscheid i. S. Baumann & Oe vom 6. Mai Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine 1915 *). solch(> Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betrei- französische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt"nt bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen seien. Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskarnmer vollstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre der Rekurs unbegründet ; denn auf solche Hemmungen {;rkannt der Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats- Der Rekurs wird abgtwiesen. beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss hat offenbar nur Ein r e d-e n des Schuldners gegen die materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltend- machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass 39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Sta.dt Zürich. dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches wohnenden Gläubiger betrieben wird, gen au die gleichen gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Erleichtel'Ungen in Beziehung auf die Durchführung der Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs- Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld- bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar- keit des Widerspruchsverfahrens. ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte. A. - Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung Eine solche Gleichbehan dlung wäre wegen der Vers(;hieden- in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende heit der GesetzgebJmgen über, das Zwangsvollstreckungs- Aron Rayower aus Warschau, gemäss § 35 des zürche- * Siehe oben Nr. 28. rischen Gemeindegesetzes, eine « Toleranzkaution I), be- und Konkurskammer. ~o 39. 197 196 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wertung der Kaution knüpfen wolle. Der Fall liege gerade stehend in einem Einlageheft auf die Eidg. Bank im Bt>- so, wie wenn der Tolerierte selber die Herausgabe der trage von 606 Fr. leisten. Die Forderung des Rayower Kaution verlangen würde. So wenig nun die Stadt die an die Stadt Zürich aus dem Depositum wurde am 3. April Herausgabe verweigern könnte,wenn ihr kein Anspruch 1914 vom Betreibungsamt Zürich 4 in einer von Moritz an den Tolerierten zustehe, so wenig könne sie dies unter Grünstein, Horlogerie en gros, in Bern, gegen Rayower der gleichen Voraussetzung gegenüber dem Anweisullgs- für einen Gesamtbetrag von 545 Fr. 35 Cts. eingeleiteten gläubiger Grünstein tun. Betreibung gepfändet; das Betreibungsamt gab der D. - Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürith Finanzkontrolle der Stadt Zürich von der Pfändung innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, indem sie ihr Kenntnis. Am 20. Januar 1915 wies es die gepfändete Begehren erneuert und an ihrer Auffassung festhält. Forderung dem Gläubiger Grünstein, im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht städtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht in Erwägung: wurde. Gegenstand der Pfändung ist nieht etwa das Einla- B. - Hierauf betrat die Stadt Zürich den Beschwer- gehert als Wertpapier, noch die dadurch ausgewiesene deweg,· mit dem Begeh-ren, es sei die Anweisungsverfü- Forderung des Rayower an die Eidg. Bank, sondern gung des Betreibungsamts aufzuheben und die Kaution lediglich der durch die Hinterlegung des Einlageheftes als nicht verwertbar zu erklären, so lange Rayower in begründete Rückforderungsanspruch des Rayower ge- Zürich ohne Schriften niedergelassen bleibe und nicht genüber der Stadt Zürich. Das ergibt sich schon aus der eine andere Niederlassungskaution geleistet habe. Zur Anzeige des Betreibungsamts an letztere über die Pfän- Begründung machte die Rekurrelltin geltend, sie habe dung, und so dann insbesondere aus der Inkassoanweisung, in erster Linie ein Anrecht auf die Kaution; ihre An- welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2 sprüche seien öffentlich-rechtlic.her Natur und gingen SchKG an den betreibenden Gläubiger erlassen hat und denjenigen von Privaten vor; da nun die Stadt Zürich die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum während der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo- » für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der wer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte, » Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen an die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange » von zusammen 545 Fr. 35. » unverwertbar. Die Stadt Zürich erscheint somit als Drittschuldnerin C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde der gepfändeten Forderung. Daraus folgt ohne weiteres, abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender dass sie zur Wahrullg ihrer Rechte, entgegen der Auffas- Begründung : Die Kaution sei pfändbar und unterliege sung der Vorinstanz, nicht auf den Weg des 'Viderspruchs- somit auch der Verwertung. Die Rechte, welche die verfahrens verwiesen werden kann. Die Sache liegt viel- Stadtgemeinde im Augenblick der Pfändung an der mehr so, dass durch die erfolgte Pfändung und die Kaution bereits erlangt habe, blieben aber von der Pfän- Anweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger dung unberührt und seien im Widerspruchsverfahren zum Einzug die Stadt Zürich in ihrer Rechtsstelluug nicht geltend zu machen. Ein Zwang werde in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Unterschied gegenüber dem auf die Rekurrentin ausgeübt; es bleibe ihr anheimge- Zustand vor der Pfändung ist lediglich der, dass zur stellt, welche Konsequenz sie an die Pfändung und Ver- 198 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 4 0 . 1 9 8 Geltendmachung der Rechte des Rayower gegenüber der ErneSta Mariinetti in Iragna per una somma di 2225 fr. 65 Stadt Zürich nunmehr nur der Pfändungsgläubiger Grün- ed· aeeessori,l'Uffieio della Riviera pignorava il 10 aprile stein legitimiert ist. Allein die Stadt Zürich kann diesem 1913: die nämlichen Einreden entgegenhalten, wie dem Hinter- a) Diversi stabili intestati nella mappa di Iragna agli leger Rayower. Insofern treffen die Ausführungen der Eredi fu Ernesta Martinetti. Rekurrentin zu. b) La parte indivisa spettante ai debitori su eerti Sie können aber nicht dazu führen, die Verwertungs- stabili inscritti alla mappa di Iragna sotto il massnahme des Betreibungsamtes als solche aufzuheben.' norne degH Eredi fu Giuseppe ed Anna Maria Die Stadt Zürich erklärt denn auch selber in ihrem Re- Vanetti. Secondo il verbale di pignoramento. la kurse, sie habe nichts dagegen einzuwenden, dass Grün- parte indivisa pignorata comprende la meta di stein vom Betreibungsamt angewiesen werde, an Stelle detti stabili, l'altra meta appartenendo agli Eredi Rayowers die Kaution herauszuverlangen ; die Heraus- fu Gioconda Vanetti. Dagli atti risulta chel'attuale gabe solle jedoch erst verlangt werden können, wenn die ricorrente eilsolo erede della Gioeonda Vanetti. Bedingungen für die Rückgabe - Hinfall der Nieder- B. Prima di prodedere aHa vendita dei beni staggiti lassungsbewilligung oder Ersatz der Kaution - erfüllt l'Ufficio domandava all'Autorita di vigilanza di deter- seien. Der Entscheid über das Vorliegen dieser Vorausset- minare a mente dell' art. 132 LEF il modo di realizza- zungen steht indessen nicht den Aufsichtsbehörden zu, zione della parte indivisa degli immobili della succes- sondern dem kompetenten Richter, vor welchem der Gläu- sione Giuseppe ed Anna-Maria Vanetti. L'Autorita di biger seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen hat. 1rigilanza, valendosi della facolta eoneessale dall'art. 12 al. 3 della legge 8 marzo 1911 di attuazione della LEF, Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer incarieava allora il Pretore della Riviera di eonvocare erkannt: gli interessati per intendere la loro opinione sul rnodo Der Rekurs wird im Sinne der'Erwägungen abgewiesen. di realizzazione. In questa adunanza, ehe ebbe luogo il 31 marzo 1914, il rappresentante dei ereditori instanti (Marioni Costante) fece osservare ehe, a suo parere, era superfluo procedere ad una divisione dei beni indivisi. Egli ad dueeva : Gli eredi Vanetti e cioe il minorenne 40. Sentenza. 10 giugno 1915 llella causa Sa.rtori. Andrea Martinetti e Carlo Sartori, quest'ultimo nella sua Art. 132 LEF. Non e lecito vendere all'incanto i beni appar- qualita di erede della fu Gioeonda Sartori nata Vanetti, tenenti pro indiviso al debitore ed a un terzo estraneo sono ambedue tenuti al pagarnento della somma escussa. all'esecuzione anche ove iI terzo fosse solidalmente tenuto Vero e ehe l'esecuzione non fu finora promossa che .al pagamento deI debito escusso. Prima di procedere aIl'incanto l' Autorita di vigiIanza deve determinare se 1a eontro. gli eredi fu Ernesta Martinetti nella persona deI parte indivisa deI d e bit 0 r e debba venir venduta comme minorenne Andrea: ma siccome la sostanza degli escussi tale oppure se l'ufficio debba procedere aHa divisione per non bastern a coprire l'amrnontare deI debito, i creditori realizzare poi solo la parte attribuita al debitore. dovranno agire anche contro l'altro dei'coniugi Vanetti, ..'1. - Nell'esecuzione N° 1362 prornossa dagH Eredi Carlo Sartori, contro il quale deI resto e gia spiccato fu Cipriano Berini in Osogna eontro gli Eredi della fu precetto eseeutivo.