beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss hat offenbar nur Ein red endes Schuldners gegen die materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltendmachung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass 39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Stadt Zürich. dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches wohnenden Gläubiger betrieben wird, genau die gleichen gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Erleichtemngen in Beziehung auf die Durchführung der Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs- Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld- bewilligung.