Eine 1915 *). solchf' Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betreifranzösische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt'nt bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen seien. Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer