einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im weniger schütze oder privilegiere als den im Lande Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsichtsnach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro- Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den chen (vgl. Entscheid j. S. Baumann & CIe vom 6. Mai Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen.