hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt werden. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der Die Schuldbetreibungs- und KonkurskaIniner zieht Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen worin Erwägung: den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes- Schweiz ohne Rücksicht auf den 'Vohnort und die Staatsratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische angehörigkeit des Gläubigers berufen kann.