auf- Die Aufsichtsbehördeu könneli nicht gestützt auf den Bun- gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die desratsbeschluss vom 4. Dezembel" ~,914 betreffend Schutz im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufel!. Dazu des in der Schweiz domizilierten Schuidners eine Betreibung einstellen. komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im A. - In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Beschwerdeverfahrell geltend machen könne;