Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machell. Diese Vorschrift gehe offenbar nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z. SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim- 38. Entscheid vom 22. Kai 1916 i. S. Preiss. mungen zum Schutze des inländischen Schuldners