Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners erkannt: diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machell.