544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles und Urteilsvollstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244 , an der Liegenschaft nicht möglich. Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners erkannt: diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.