Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor, Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die jndem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des' Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol- Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts- gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge- 10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat während des ~rieges auf jede Art der Schuldbetreibung gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles und Urteilsvollstreckung anwendbar sei.